213.550
VLVK
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Aufnahmeverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 VLVK · Aufnahmeverfahren
1. Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.
2. Die Arbeitgeber melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.
3. Die Kassenverwaltung regelt die ärztliche Untersuchung beim Eintritt in die Kasse.