213.550
VLVK
CH-SG
Art. 79 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes
Schlussbestimmungen
Art. 79 VLVK · Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes
1. Der Ende des Jahres 1990 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.
2. Mitglieder der bisherigen Sparkasse können innerhalb eines Jahrs nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung auf Antrag der Sparversicherung zugeteilt werden.