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213.550 VLVK CH-SG

Art. 79 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes

Schlussbestimmungen
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Art. 79 VLVK · Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes

1. Der Ende des Jahres 1990 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.

2. Mitglieder der bisherigen Sparkasse können innerhalb eines Jahrs nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung auf Antrag der Sparversicherung zugeteilt werden.

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