213.550
VLVK
CH-SG
Art. 74 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Verwaltung
E. Verwaltung und Rechtsschutz
Art. 74 VLVK · Verwaltung
1. Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die versicherungsmässige Geschäftsführung obliegt der Kassenverwaltung, die Vermögensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.
2. Die Verwaltungskommission (paritätische Kommission nach Art. 51 BVG) besteht aus dem Vorsteher des Bildungsdepartementes als Präsident, fünf vom kantonalen Lehrerverein gewählten Versicherten und vier vom Verband St.Gallischer Schulträger bezeichneten Mitgliedern.