213.550
VLVK
CH-SG
Art. 73 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Ergänzende Personalfürsorge
D. Spezialreserve
Art. 73 VLVK · Ergänzende Personalfürsorge
1. Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Kassenverwaltung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist.