Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.550 VLVK CH-SG

Art. 73 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Ergänzende Personalfürsorge

D. Spezialreserve
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 VLVK · Ergänzende Personalfürsorge

1. Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Kassenverwaltung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist.

← Art. 72 VLVK Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 74 VLVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →