213.550
VLVK
CH-SG
Art. 71 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) beim Austritt
C. Sparversicherung - 2. Leistungen
Art. 71 VLVK · b) beim Austritt
1. Ein Sparversicherter, der ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe des Sparguthabens nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes.