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213.550 VLVK CH-SG

Art. 67 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Spargutschriften

C. Sparversicherung - I. Finanzierung
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Art. 67 VLVK · Spargutschriften

1. Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze

Altersjahr: Ansatz (Prozent)

25 bis 34: 10

35 bis 44: 13

45 bis 54: 16

55 bis 65: 19

2. Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

3. Die Kassenverwaltung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend dem versicherungstechnischen Stand ändern.

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