213.550
VLVK
CH-SG
Art. 65 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Teuerungszulage
B. Rentenversicherung - Übrige Vorschriften
Art. 65 VLVK · Teuerungszulage
1. Die Teuerung wird wie bei den Besoldungen der Volksschullehrer auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs ausgeglichen. Wird den aktiven Volksschullehrern nicht der volle Teuerungsausgleich gewährt, beschliesst die Regierung eine sachgemässe Regelung für den Teuerungsausgleich auf Renten.
2. Tritt ein Versicherter nach dem 65. Altersjahr in den Ruhestand, wird die Teuerung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Rentenberechtigung ausgeglichen.
3. Die Regierung erlässt nähere Vorschriften.