Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.550 VLVK CH-SG

Art. 65 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Teuerungszulage

B. Rentenversicherung - Übrige Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 VLVK · Teuerungszulage

1. Die Teuerung wird wie bei den Besoldungen der Volksschullehrer auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs ausgeglichen. Wird den aktiven Volksschullehrern nicht der volle Teuerungsausgleich gewährt, beschliesst die Regierung eine sachgemässe Regelung für den Teuerungsausgleich auf Renten.

2. Tritt ein Versicherter nach dem 65. Altersjahr in den Ruhestand, wird die Teuerung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Rentenberechtigung ausgeglichen.

3. Die Regierung erlässt nähere Vorschriften.

← Art. 64 VLVK Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 65bis VLVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →