213.550
VLVK
CH-SG
Art. 64 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Verjährung
B. Rentenversicherung - Übrige Vorschriften
Art. 64 VLVK · Verjährung
1. Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.
2. Art. 129 bis 142 OR werden angewendet.