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213.550 VLVK CH-SG

Art. 64 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Verjährung

B. Rentenversicherung - Übrige Vorschriften
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Art. 64 VLVK · Verjährung

1. Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.

2. Art. 129 bis 142 OR werden angewendet.

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