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213.550 VLVK CH-SG

Art. 60 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Konkurrierende Ansprüche

B. Rentenversicherung - Übrige Vorschriften
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Art. 60 VLVK · Konkurrierende Ansprüche

1. Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haftpflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversicherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Dienst stehenden Personals der entsprechenden Besoldung, welche der Rentenberechtigte zuletzt erreicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen

a) Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 35, 42 und 48 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 47 und 47bis dieser Verordnung: 100 Prozent

b) Ehegatten- und Waisenrente

1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent

2. bei drei Kindern: 85 Prozent

3. bei zwei Kindern: 80 Prozent

4. bei einem Kind: 75 Prozent

c) Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent

2. Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.

3. Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.

4. Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.

5. Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruchs die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 dieser Bestimmung.

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