213.550
VLVK
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zuteilung a) Rentenversicherung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 VLVK · Zuteilung a) Rentenversicherung
1. Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer
a) im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet;
b) einen Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent aufweist;
c) ein auf Dauer ausgerichtetes Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung aufweist.