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213.550 VLVK CH-SG

Art. 6 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zuteilung a) Rentenversicherung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VLVK · Zuteilung a) Rentenversicherung

1. Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer

a) im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet;

b) einen Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent aufweist;

c) ein auf Dauer ausgerichtetes Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung aufweist.

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