213.550
VLVK
CH-SG
Art. 53 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen
Art. 53 VLVK · Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger
1. Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selbst keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Geschwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Abfindung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wurden.
2. Die Abfindung wird von der Kassenverwaltung festgesetzt. Sie darf die vom verstorbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.
3. Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzahlungen werden der Spezialreserve zugewiesen.