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213.550 VLVK CH-SG

Art. 52 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) Bundesrecht

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen
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Art. 52 VLVK · b) Bundesrecht

1. Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche auf Austrittsleistungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

2. Sie erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz.

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