213.550
VLVK
CH-SG
Art. 49 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Leistungskürzung
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - Invalidenleistungen
Art. 49 VLVK · Leistungskürzung
1. Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente, die zusammen mit den Invalidenleistungen die auf den aktuellen Zeitpunkt angepasste Besoldung, welche der Rentenberechtigte zuletzt erzielt hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigt, werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag gekürzt.
2. Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr.