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213.550 VLVK CH-SG

Art. 41 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
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Art. 41 VLVK · c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten

1. Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau.

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