213.550
VLVK
CH-SG
Art. 41 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
Art. 41 VLVK · c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten
1. Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau.