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213.550 VLVK CH-SG

Art. 40 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) Höhe

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
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Art. 40 VLVK · b) Höhe

1. Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder Invalidenrente.

2. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermässigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.

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