213.550
VLVK
CH-SG
Art. 40 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) Höhe
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
Art. 40 VLVK · b) Höhe
1. Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder Invalidenrente.
2. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermässigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.