213.550
VLVK
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - c) Lehrer der Privatschulen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 VLVK · c) Lehrer der Privatschulen
1. Das Bildungsdepartement kann den Beitritt zur Versicherungskasse für Lehrer von Privatschulen, die der regelmässigen Aufsicht der regionalen Schulaufsicht unterstehen, durch Vertrag regeln.
2. Als Mitglieder werden Lehrer aufgenommen, die in einem festen, hauptberuflichen Arbeitsverhältnis zur Privatschule stehen und ihre Tätigkeit im Kanton St.Gallen ausüben.