Art. 37 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) Aus- und Rückzahlung
Art. 37 VLVK · b) Aus- und Rückzahlung
1. Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt frühestens mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert längstens bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.
2. Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen
a)* durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem Abschluss der Auszahlung folgenden Monats;
b)* durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente.
3. Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.