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213.550 VLVK CH-SG

Art. 37 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) Aus- und Rückzahlung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 37 VLVK · b) Aus- und Rückzahlung

1. Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt frühestens mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert längstens bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.

2. Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen

a)* durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem Abschluss der Auszahlung folgenden Monats;

b)* durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente.

3. Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.

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