213.550
VLVK
CH-SG
Art. 36 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Überbrückungsleistungen a) Anspruch
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
Art. 36 VLVK · Überbrückungsleistungen a) Anspruch
1. Der Versicherte, dessen Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, hat beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie entspricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.
2. Versicherte, die in den Ruhestand treten und wenigstens das 60. Alterjahr erfüllt haben, können bis zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen.