Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.550 VLVK CH-SG

Art. 35 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Kinderrenten

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 35 VLVK · Kinderrenten

1. Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.

2. Die Kinderrente beträgt für

a) ein Kind: 20 Prozent der Altersrente

b) zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente

c) drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente

d) vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente

3. Art. 43 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

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