213.550
VLVK
CH-SG
Art. 35 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Kinderrenten
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
Art. 35 VLVK · Kinderrenten
1. Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.
2. Die Kinderrente beträgt für
a) ein Kind: 20 Prozent der Altersrente
b) zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente
c) drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente
d) vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente
3. Art. 43 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.