213.550
VLVK
CH-SG
Art. 34 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - 4. Teilrücktritt
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
Art. 34 VLVK · 4. Teilrücktritt
1. Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.