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213.550 VLVK CH-SG

Art. 3 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) anderes Schulpersonal

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VLVK · b) anderes Schulpersonal

1. Sofern der Arbeitnehmer nicht bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung obligatorisch zu versichern ist, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerleistungen an die Versicherungskasse vertraglich gesichert sind, das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde und der Mindestlohn nach BVG erreicht wird, kann die Versicherungskasse als Mitglieder aufnehmen

a) Lehrer an Berufsschulen, öffentlichen Musikschulen sowie jenen gemeinnützigen st.gallischen Institutionen von Schule und Erziehung, die vom Staat subventioniert werden oder eine Aufgabe erfüllen, die beim Fehlen der Institution von Staat oder Gemeinde übernommen werden müsste;

b) Schulpsychologen;

c) weiteres in Schule und Erziehung tätiges Personal der Träger öffentlicher Schulen sowie der in lit. a dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Institutionen.

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