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213.550 VLVK CH-SG

Art. 28 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - b) vorzeitige Pensionierung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 28 VLVK · b) vorzeitige Pensionierung

1. Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.

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