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213.550 VLVK CH-SG

Art. 23 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Einkaufssummen a) allgemein

B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
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Art. 23 VLVK · Einkaufssummen a) allgemein

1. In die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus der bisherigen beruflichen Vorsorge einzubringen und für den Einkauf zu verwenden.

2. Der Altersrentensatz kann durch Einkauf nach Anhang 3 dieser Verordnung bis zum erreichbaren Altersrentensatz zum Zeitpunkt des Eintritts erhöht werden. Bestehen keine Ausstände aus einem Vorbezug für Wohneigentum und ist der Gesundheitszustand gut, so ist die Erhöhung bis zum vollendeten 55. Altersjahr möglich.

3. Einzukaufen sind individuelle Erhöhungen

a) infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades;

b) solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht.

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