213.550
VLVK
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Nachzahlungen
B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
Art. 22 VLVK · Nachzahlungen
1. Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Arbeitgeber und der Rentenversicherte je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1 dieser Verordnung.
2. Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann das Finanzdepartement bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für Arbeitgeber und Rentenversicherte verfügen.
3. Für den Versicherten, der nicht nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer oder nach der Dienst- und Besoldungsordnung für die Lehrer an Berufsschulen besoldet ist, gelten die im Rahmen der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal gewährten generellen Reallohnverbesserungen als allgemeine Erhöhung.