213.550
VLVK
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Versicherte a) Lehrer und Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VLVK · Versicherte a) Lehrer und Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule
1. Der Beitritt zur Versicherungskasse ist obligatorisch für den Lehrer und die Kindergärtnerin, die nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer besoldet sind, wenn der Mindestlohn nach BVG erreicht wird und das Dienstverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
2. Der Lehrer und die Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen, können der Versicherungskasse beitreten.