213.550
VLVK
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Freimitgliedschaft
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 VLVK · Freimitgliedschaft
1. Die Kassenverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Gesuch das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Bezahlung der Beiträge sichergestellt ist.
3. Das Bildungsdepartement kann auf Gesuch die Übernahme von Arbeitgeberbeiträgen von Freimitgliedern nach Abs. 1 bewilligen, wenn sich das Freimitglied verpflichtet, nach Abschluss der Weiterbildung für eine angemessene Zeit im st.gallischen Schuldienst tätig zu sein.