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213.550 VLVK CH-SG

Art. 1 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zweck und Rechtsnatur

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VLVK · Zweck und Rechtsnatur

1. Die kantonale Lehrerversicherungskasse (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes.

2. Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

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