213.550
VLVK
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (VLVK) - Zweck und Rechtsnatur
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VLVK · Zweck und Rechtsnatur
1. Die kantonale Lehrerversicherungskasse (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes.
2. Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.