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213.51 LLG CH-SG

Art. 6 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Treueprämie und Intensivweiterbildung

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Art. 6 LLG · Treueprämie und Intensivweiterbildung

1. Die Lehrperson erhält nach Vollendung des 10. und 20. Arbeitsjahrs eine Treueprämie von je einem halben Monatslohn. Die Vorschriften für das Staatspersonal werden sachgemäss angewendet.

2. Die Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 40 Prozent im Kindergarten oder wenigstens 50 Prozent in der Primarschlule oder auf der Oberstufe absolviert nach Vollendung des 15. und 25. Arbeitsjahrs unter Lohnfortzahlung eine Intensivweiterbildung von je einem halben Semester. Der Bildungsrat erlässt nähere Vorschriften.

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