213.51
LLG
CH-SG
Art. 5 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Klassenlehrer-Zulage
Art. 5 LLG · Klassenlehrer-Zulage
1. Je Schulklasse werden 2,37 Prozent des Jahreslohns in Lohnklasse 5 als Klassenlehrer-Zulage ausgerichtet.
2. Der Schulrat beschliesst die Verteilung, wenn mehrere Personen die Verantwortung für die Schulklasse tragen.