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213.51 LLG CH-SG

Art. 5 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Klassenlehrer-Zulage

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Art. 5 LLG · Klassenlehrer-Zulage

1. Je Schulklasse werden 2,37 Prozent des Jahreslohns in Lohnklasse 5 als Klassenlehrer-Zulage ausgerichtet.

2. Der Schulrat beschliesst die Verteilung, wenn mehrere Personen die Verantwortung für die Schulklasse tragen.

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