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213.51 LLG CH-SG

Art. 4 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Anwendung von Vorschriften für das Staatspersonal

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Art. 4 LLG · Anwendung von Vorschriften für das Staatspersonal

1. Die Vorschriften für das Staatspersonal werden sachgemäss angewendet für

a) 13. Monatslohn;

b) ausserordentliche Leistungsprämie;

c) Geburtszulage und Kinderzulage;

d) Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls, bei Mutterschaft, bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz oder Feuerwehr und bei Leistung von zivilem Ersatzdienst;

e) Urlaub;

f) Unfallversicherung. Der Schulträger übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung;

g) Lohnnachgenuss;

h) jährliche Überprüfung und Änderung der Löhne.

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