213.51
LLG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Anwendung von Vorschriften für das Staatspersonal
Art. 4 LLG · Anwendung von Vorschriften für das Staatspersonal
1. Die Vorschriften für das Staatspersonal werden sachgemäss angewendet für
a) 13. Monatslohn;
b) ausserordentliche Leistungsprämie;
c) Geburtszulage und Kinderzulage;
d) Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls, bei Mutterschaft, bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz oder Feuerwehr und bei Leistung von zivilem Ersatzdienst;
e) Urlaub;
f) Unfallversicherung. Der Schulträger übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung;
g) Lohnnachgenuss;
h) jährliche Überprüfung und Änderung der Löhne.