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213.51 LLG CH-SG

Art. 3 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Beförderung

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Art. 3 LLG · Beförderung

1. Die Lehrperson wird auf Beginn des nächsten Kalenderjahrs in die nächste Lohnklasse befördert, wenn sie gute Leistungen erbringt.

2. Der Schulrat regelt das Verfahren zur Beurteilung der Leistungen.

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