213.51
LLG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Beförderung
Art. 3 LLG · Beförderung
1. Die Lehrperson wird auf Beginn des nächsten Kalenderjahrs in die nächste Lohnklasse befördert, wenn sie gute Leistungen erbringt.
2. Der Schulrat regelt das Verfahren zur Beurteilung der Leistungen.