213.51
LLG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Anfangseinstufung
Art. 2 LLG · Anfangseinstufung
1. Die Anfangseinstufung erfolgt
a) grundsätzlich in Lohnklasse 1;
b) in eine höhere Lohnklasse bei Anrechnung früherer Tätigkeit, einschliesslich unentgeltlicher Erfüllung von Familien-, Eltern- oder Betreuungspflichten. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften.
2. Die Regierung kann durch Verordnung für Primar-Lehrpersonen den Lohn der Lohnklassen 1 und 2 bis höchstens zum Betrag des Lohns der Lohnklasse 3 erhöhen, soweit und solange es die Gewinnung wahlfähiger Lehrpersonen erfordert. Sie hört die Schulträger vorgängig an.
3. Macht die Regierung eine Lohnerhöhung nach Abs. 2 dieser Bestimmung rückgängig, werden im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse aus diesem Anlass keine Löhne gesenkt.