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213.51 LLG CH-SG

Art. 2 Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG) - Anfangseinstufung

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Art. 2 LLG · Anfangseinstufung

1. Die Anfangseinstufung erfolgt

a) grundsätzlich in Lohnklasse 1;

b) in eine höhere Lohnklasse bei Anrechnung früherer Tätigkeit, einschliesslich unentgeltlicher Erfüllung von Familien-, Eltern- oder Betreuungspflichten. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften.

2. Die Regierung kann durch Verordnung für Primar-Lehrpersonen den Lohn der Lohnklassen 1 und 2 bis höchstens zum Betrag des Lohns der Lohnklasse 3 erhöhen, soweit und solange es die Gewinnung wahlfähiger Lehrpersonen erfordert. Sie hört die Schulträger vorgängig an.

3. Macht die Regierung eine Lohnerhöhung nach Abs. 2 dieser Bestimmung rückgängig, werden im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse aus diesem Anlass keine Löhne gesenkt.

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