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Art. 4 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) - Schulaufsicht

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Art. 4 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) · Schulaufsicht

1. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beaufsichtigen die st.gallischen Schulen, denen Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf zugewiesen sind.

2. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I. Rh. können die Klassen dieser Schulen jederzeit besuchen.

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