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Art. 3 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) - Anwendbares Recht

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Art. 3 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) · Anwendbares Recht

1. Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell I. Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.

2. Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf werden gleich behandelt wie die st.gallischen Schülerinnen und Schüler.

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