213.352.7
AI
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) - Inhalt und Vereinbarungen
Art. 2 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) · Inhalt und Vereinbarungen
1. Die Schulgemeinde Oberegg verpflichtet sich durch Vereinbarung
a) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Kindergarten- und der Primarschulstufe der Primarschulgemeinde Lüchingen zuzuweisen;
b) die Kleinklassenschülerinnen und -schüler des Weilers Kapf dem Zweckverband Mittelrheintal zuzuweisen;
c) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Real- und Sekundarschulstufe der Oberstufenschulgemeinde Altstätten zuzuweisen.
2. Die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten verpflichten sich, die ihnen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler gegen ein kostendeckendes Schulgeld aufzunehmen.