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Art. 2 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) - Inhalt und Vereinbarungen

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Art. 2 Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI) · Inhalt und Vereinbarungen

1. Die Schulgemeinde Oberegg verpflichtet sich durch Vereinbarung

a) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Kindergarten- und der Primarschulstufe der Primarschulgemeinde Lüchingen zuzuweisen;

b) die Kleinklassenschülerinnen und -schüler des Weilers Kapf dem Zweckverband Mittelrheintal zuzuweisen;

c) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Real- und Sekundarschulstufe der Oberstufenschulgemeinde Altstätten zuzuweisen.

2. Die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten verpflichten sich, die ihnen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler gegen ein kostendeckendes Schulgeld aufzunehmen.

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