213.352.4
CH-SG
Art. 7 Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund - Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 7 Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund · Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1. Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2. Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres 1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal angewendet.