213.352.4
CH-SG
Art. 3 Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund - Anwendbares Recht
Art. 3 Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund · Anwendbares Recht
1. Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.
2. Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und Realschüler.