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213.352.3 CH-SG

Art. 8 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

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Art. 8 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.

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