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213.352.3 CH-SG

Art. 7 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

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Art. 7 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

1. Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.

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