213.352.3
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
Art. 6 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons St.Gallen.