213.352.3
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
Art. 5 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.