213.352.3
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
Art. 4 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
1. Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
2. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.