213.352.3
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
Art. 2 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.