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213.352.3 CH-SG

Art. 2 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

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Art. 2 Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

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