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213.352.2 CH-SG

Art. 9 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

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Art. 9 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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