213.352.2
CH-SG
Art. 8 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 8 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.