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213.352.2 CH-SG

Art. 6 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

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Art. 6 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

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