213.352.2
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 5 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.