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213.352.2 CH-SG

Art. 5 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

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Art. 5 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.

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