213.352.2
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 4 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.