213.352.2
CH-SG
Art. 3 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 3 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.