213.352.2
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 2 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.