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213.352.2 CH-SG

Art. 2 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

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Art. 2 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

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